Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen

Stand: 15.06.2021

Bund51 Entscheidungen

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

←§ 66 →§ 68