Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
Stand: 15.06.2021
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 67 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.09.2020 – 5 P 11/19Recht des Personalrats auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVGhier: verneintZitiert von 7
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2500/16.PVBZitiert von 1
- VG Berlin, 24.08.2018 – 72 K 3.18 PVB
- BVerwG, 19.12.2018 – 5 P 6/17Allgemeiner personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch des Personalrats gegenüber der Dienststelle trotz fehlenden Mitbestimmungstatbestandes; anonymisierte Auskunft über Erstfestsetzung von ErfahrungsstufenZitiert von 30
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 19
- BVerwG, 08.08.2024 – 5 PB 3/24Entfernung von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften vor einem PersonalratsbüroZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- OVG NRW, 29.07.2021 – 20 A 2472/20.PVB
- VG Düsseldorf, 23.11.2020 – 34 K 2939/19.PVLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.