Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.09.2020 – 5 P 11/19Recht des Personalrats auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVGhier: verneintZitiert von 7
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2500/16.PVBZitiert von 1
- VG Berlin, 24.08.2018 – 72 K 3.18 PVB
- BVerwG, 19.12.2018 – 5 P 6/17Allgemeiner personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch des Personalrats gegenüber der Dienststelle trotz fehlenden Mitbestimmungstatbestandes; anonymisierte Auskunft über Erstfestsetzung von ErfahrungsstufenZitiert von 28
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 16
- BVerwG, 08.08.2024 – 5 PB 3/24Entfernung von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften vor einem PersonalratsbüroZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Ansbach, 22.03.2024 – AN 8 P 21.01338Zitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2023 – 5 P 4/22Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Urkundenvorlage im MitbestimmungsverfahrenZitiert von 2
49 Entscheidungen zu § 67 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.